Satzung des Roksolana e.V.
§ 1. Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen “Roksolana”
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e.V.”
- Der Sitz des Vereins ist Köln.
- Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.
§ 2. Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist:
Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO)
Dieser Zweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Organisation von Jugendprojekten und Freizeitaktivitäten für Kinder und Jugendliche;
- Bereitstellung von Beratungs- und Unterstützungsangeboten für ältere Menschen;
- Durchführung von Bildungs- und Aufklärungsveranstaltungen zu Themen der Jugend- und Altenhilfe;
- Kooperation mit anderen sozialen Einrichtungen und Organisationen zur Stärkung der Hilfsangebote für Jugendliche und ältere Menschen.
Die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO)
Dieser Zweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Organisation von Ausstellungen, Konzerten, Theateraufführungen und anderen kulturellen Veranstaltungen;
- Durchführung von Workshops, Seminaren und Fortbildungen im Bereich Kunst und Kultur;
- Förderung des kulturellen Austauschs durch internationale Projekte und Kooperationen;
- Bereitstellung von Räumlichkeiten oder Infrastruktur für kulturelle Aktivitäten und Projekte.
Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO)
Dieser Zweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Organisation von Nachhilfe- und Förderkursen für Schülerinnen und Schüler;
- Bereitstellung von Informationsveranstaltungen und Beratungsangeboten für Eltern zur Bildungsförderung:
- Unterstützung von Bildungsprojekten und -initiativen in benachteiligten Stadtteilen;
- Organisation von Berufsorientierungsveranstaltungen und Mentorenprogrammen für Jugendliche und junge Erwachsen;
- Unterstützung von Bildungsprojekten und -initiativen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene:
- Organisation von Workshops, Seminaren und Vorträgen zu relevanten Bildungsthemen:
- Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen und anderen Organisationen, um Bildungsangebote zu erweitern und zu verbessern.
§ 3. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist ausschließlich, unmittelbar und selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitisch neutral.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind für den Verein ehrenamtlich tätig, Ihre jährliche Vergütung soll der Höhe nach den Betrag nach § 3 Nr. 26a ESTG in der jeweils gültigen Fassung nicht überschreiten. Sind die Vorstandsmitglieder jedoch neben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit auch im Auftrag des Vereins nach § 26 EStG tätig, darf die letztgenannte Tätigkeit mit Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG neben der Ehrenamtspauschale i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG vergütet werden.
Die ehrenamtlichen Helfer des Vereins dürfen für Ihre Tätigkeiten mit einer Aufwandsentschädigung i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG vergütet werden, dabei darf die Gesamthöhe der jährlichen Vergütung den in der jeweils gültigen Fassung des EStG festgelegten Betrag nicht überschreiten.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
Der Verein ist berechtigt, Rücklagen für zukünftige Projekte zu bilden.
§ 4. Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 6. Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 7. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand.
§ 8. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9. Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus der Vorstandsvorsitzenden, Stellvertretender Vorsitzender und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gem. § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist.
Der/Die Geschäftsführer/in ist bevollmächtigt, den Verein bei gewöhnlichen Rechtsgeschäften seines Geschäftskreises allein zu vertreten. Einzelheiten regelt eine verfassende Geschäftsordnung. Er nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil.
Dem Vorstand obliegt es, in Zusammenarbeit mit dem/der Geschäftsführer/in die laufende Vereinstätigkeit zu planen, zu koordinieren und durchzuführen.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 10. Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
Satzungsänderungen, die von Aufsicht-, Gerichts-, und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern als bald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11. Der Geschäftsführer/ Die Geschäftsführerin
Der hauptamtliche oder ehrenamtliche Geschäftsführer des Vereins wird vom Vorstand ernannt.
Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins und koordiniert die Tätigkeit der Vereinsorgane.
Er nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil.
§ 12. Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 13. Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützigen Zwecks, z. B. Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen bedürftig sind.
Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.